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BGB § 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung

BGB § 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung

[ Auszug: Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vor ... ]